Wohngebäudeversicherung - Schutz beim wirtschaftlichen Übergang

Diese Versicherung ist keine Pflichtversicherung. Ein Käufer hat sich ab wirtschaftlicher Übergang einer Immobilie selbst davon zu überzeugen, ob ein ausreichender Versicherungsschutz besteht.

Hintergrund:

• Hausverkauf im Februar 2017
• Der Versicherer kündigte die bestehende Wohngebäudeversicherung am 05.04.2017 zum 10.05.2017.
• Wirtschaftlicher Übergang an den Erwerber: 11.04.2017. Der Verkäufer informierte den Käufer nicht über das vorgenannte Kündigungsschreiben der Versicherungsgesellschaft.
• Kurz nach dem Eigentümerwechsel verursachte ein Unwetter einen hohen Schaden.

Der Käufer vertrat die Auffassung, dass der Verkäufer ihn über die Kündigung der Wohngebäudeversicherung hätte informieren müssen. Nur so hätte er die Möglichkeit gehabt, sich selbst um einen Versicherungsschutz zu kümmern.

Beide Parteien trafen sich vor Gericht. Der klagenden Erwerber machte die Erstattung der angefallenen Reparaturkosten geltend, die durch das Unwetter entstanden waren.

Das Landgericht Hagen wies die Klage ab. Das OLG Hamm stellte in seinem Beschluss vom 03.12.2018, Aktenzeichen: 22 U 104/18) fest: Der Käufer eines Grundstücks kann demgegenüber nicht auf das ungekündigte Bestehen einer auf ihn im Zeitpunkt der Vollendung des Rechtserwerbs nach § 95 VVG übergehenden Gebäudeversicherung vertrauen. Das bedeutet, dass der Verkäufer sei nicht verpflichtet ist, den Käufer zu informieren, dass nach der Übergabe kein Versicherungsschutz für das Gebäude mehr bestand. Die Gebäudeversicherung sei keine Pflichtversicherung. Es ist Angelegenheit des Käufers, ab dem Übergabe für einen Versicherungsschutz zu sorgen.

Erstellt 04.09.2019/DW

Geschrieben von Dieter Walinski